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Ja zum Balkonnetz - Gerichtsurteil

Foto: Catplus.de

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Vor kurzem entschied das Amtsgericht Hamburg, daß ein Balkonnetz vom Vermieter zu dulden sei. Dieser hatte die Mieter verklagt, nachdem sie sich geweigert hatten, das Netz zu entfernen, mit dem sie ihren Balkon im ersten Stock gesichert hatten. Die Klage wurde damit begründet, daß das Netz den Gesamteindruck der Häuserfassade in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige und es daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle. Das am 17. Dezember 1997 vom Amtsgericht Hamburg verkündete Urteil gibt jedoch den Mietern Recht und weist die Klage damit ab (Az.: 41b C 195/97).

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, daß das Anbringen des Netzes deshalb keinen vertragswidrigen Gebrauch darstelle, weil Netz und die Konstruktion, an der es befestigt ist, nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit auch nicht in das Eigentum des Vermieters eingreifen. Das Netz wird in diesem Fall von zwei Metallstangen gehalten, die nicht verschraubt, sondern nur zwischen Balkonboden und dem darüber liegenden Balkon geklemmt werden. Im Urteil heißt es: “Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Einrichtungen versagen, die diesem die Nutzung der Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung ermöglichen” (Oberlandesgericht Karlsruhe WUM 1993, 525,526; LG Hamburg, Urteil vom 17.6.1997, Az.: 316 S 271/96).

Ein Mieter darf also seinen zur Wohnung gehörigen Balkon nach seinem Geschmack und seinen Bedürfnissen gemäß einrichten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine optische Beeinträchtigung, Geruchsbelästigung und ähnliches sein. Neben Sonnenschirmen, Blumenkästen, Lampen etc. gehören zu “solchen Einrichtungen (…) auch diejenigen, die dem Beklagten die Haltung von Katzen ermöglichen. Der Kläger hat zwar bestritten, daß die Katzen der Beklagten von der Balkonbrüstung fallen, wenn das Netz beseitigt wird. Eine solche Verhaltensweise von Katzen ist aber offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.”

Zur Frage der optischen Beeinträchtigung hatte sich das Gericht bei einem Ortstermin ein eigenes Bild gemacht. Es gelangte zu dem Schluß, daß das Netz zwar von der Straße her gut zu sehen ist, dies aber nur, wenn man bewußt auf den Balkon schaut. Allein im Vorübergehen an dem Haus fällt auch nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg das Netz nicht auf. Eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung sei damit nicht gegeben. Schließlich stellte das Gericht noch fest, daß das Netz durch die Art der Anbringung nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit nicht in das Eigentum des Vermieters eingreift.

Quelle: Katzenschutzbund Wuppertal e.V.

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1 Kommentar »

  1. Dieses Urteil ist aber für Eigentümerhäuser nicht gültig.

    Siehe :
    Katzennetz: Allein die Optik entscheidet

    Wird die Hausfassade einer Wohnungseigentumsanlage dadurch verunstaltet, das ein Wohnungseigentümer an seinem Balkon ein Katzennetz anbringt, dann muss dieses wieder entfernt werden, wenn dies die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Katzennetz durch einen Eingriff in das Mauerwerk befestigt wurde oder nicht. Entscheidend ist alleine der optische Eindruck.
    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2Z BR 38/03

    Für Eigentümerhäuser gelten leider sehr eigene Gesetze und somit auch Rechte für die Mieter dieser Wohnungen, was ich in anderer Sache selber erfahren mußte und mir durch einen Anwalt bestätigt wurde.

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